Allgemeine Geschäftsbedingungen der desina GmbH
1. Gültigkeit ( AG -= Auftraggeber , AN = Auftragnehmer)
Für unsere Angebote, Auftragsbestätigungen, Verkäufe, Lieferungen, Montagen und Leistungen, sowie Zahlungen an uns gelten ausschließlich nachstehende Geschäftsbedingungen, soweit Bestimmungen fehlen, gilt die Orgalime SE01 und das Gesetz. Abweichungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Mit der Annahme der Ware anerkennt der AG unsere Liefer- u. Zahlungs-bedingungen unter Ausschluss seiner Einkaufsbedingungen
2. Angebote und Entwürfe
Zu den Anboten gehörige Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen Gewicht-, Mass,
Leistungs- u. Verbrauchs- angaben sind nur annähernde Angaben. Konstruktions-bedingte Änderungen bleiben vorbehalten. Kostenlos, unverbindlich erstellte Projekte bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden, widrigenfalls werden die Projektkosten verrechnet. Die Angebotspreise sind freibleibend
3. Vertrag – Vertragserfüllung
Der Vertrag wird erst mit schriftlicher Bestätigung rechtsgültig. Änderungen nach Ver-tragsabschluss bedürfen der Schriftform und können nur einvernehmlich vorgenommen werden. Abweichungen vom Angebot oder dem Projekt zugrunde liegenden Plänen, Angaben, und sonstigen Vertragsgrundlagen sind dem AN rechtzeitig schriftlich mitzu-teilen, da sonst keinerlei Garantie für die zu erbringende vertraglich vereinbarte Werte geleistet werden kann. Der AN ist berechtigt, Teile des Auftrages an Subunternehmer zu vergeben. Eine zur Abgabe von Erklärung berechtigte Person wird genannt, andere Personen und Firmenangehörige, sind nicht befugt Aufträge Bestellungen oder Zahlungen entgegenzunehmen. Für die Ausführung des Auftrages sind folgende Unter-lagen verbindlich: bei Projektierung durch den AN Pläne und schriftliche Leistungs-beschreibungen. Bei Projektierung durch den AG oder einem Dritten die uns über-gebenen Pläne und schriftlichen Leistungsbeschreibungen.
3.1. Lieferausschlüsse
Bau-, Grabe-, und Stemmarbeiten, Betonbohrungen, Herstellen bzw. verschließen und Isolieren sämtlicher erforderlicher Schlitze und Durchbrüche im Mauerwerk, Bauwasser, Baustrom, erforderliche Schallschutzmaßnahmen, alle erforderliche Isolierungen, gleich welcher Art. Einlegen der Einbauteile in Schalung. Herstellen elektrischer Anschlüsse mit Drehrichtungskontrolle, Erden der Anlagenteile. Anschluss evtl. Heizungsleitungen an mitgelieferte Wärmetauscher, Be- u .Entlüftung der Räume, Herstellung von Bodenab-läufen bzw. Gullys in Technikräumen, Herstellung der Frischwassernachspeisung.
4. Preise
Die Preise gelten ab Werk, zuzüglich Umsatzsteuer, Verpackung. Materialpreis – bzw. Lohnsteigerungen in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung trägt der Besteller. Die Preise des Anbotes gelten nur bei Bestellung des gesamten Anbotes. Es wird vorausgesetzt, dass die Lieferung bzw. Montage in einem Arbeitsgang vorgenommen werden kann. Gesondert in Rechnung gestellt werden: Mehrkosten die durch nicht vorhersehbare Unterbrechungen der Montage entstehen, Preisberichtigung infolge geänderter Lohn- und Materialpreise. Bei Verrechnung nach Aufmass hat diese abschnittweise gemäß Baufortschritt stattzufinden. Innerhalb von 14 Tagen nach Auf-forderung durch den AN hat die gemeinsame Vornahme des Ausmaßes zu erfolgen. Beteiligt sich der AG an dem Ausmaß nicht, erkennt er damit das Ausmaß des AN an. Wird seitens des AG Material beigestellt, wird ein dem Zentralregien des AN im Verhältnis zum kalkulierten Verkaufspreis entsprechender Aufpreis berechnet. Bestellte, im Angebot jedoch nicht enthaltene Arbeiten werden entsprechend dem Aufwand zu unseren Bedingungen und Verrechnungssätzen durchgeführt. Dies gilt auch für Mehrleistungen durch Forderungen von Genehmigungsbehörden.
5. Zahlung
Die Zahlungen sind, wenn nicht anders vereinbart, ohne jeden Abzug wie folgt zu leisten: 40% bei Auftragserteilung, 40% bei Anlieferung des Materials bzw. Montagebeginn 10% bei Inbetriebsetzung, Restzahlung nach Schlussrechnungslegung. Rechnungen sind binnen 10 Tage fällig. Kürzung von Zahlungen sind unzulässig. Ist der AG mit der vereinbarten Zahlung in Verzug kann der AN, die Erfüllung der Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen aufschieben, eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 7,5% über der jeweiligen Bankrate verrechnen, weiters sind sämtliche vorprozessuale Mahn u. Inkassospesen zu ersetzen. Bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist unter voller Schadenersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Geleistete Zahlungen werden in erster Linie auf die erbrachte Arbeit (Montage) verrechnet. Bei vertraglich nicht vorgesehenen Unterbrechungen der Montage, die nicht vom AN zu vertreten sind, ist der AN berechtigt Abschlagsrechungen zu legen. Ein Haftrücklass wird vom AN nicht gelegt bzw. nur nach Vereinbarung gelegt und ist mit Bankgarantie ablösbar und sofort nach Ausstellung Garantiebriefes zur Zahlung fällig. Alle gelieferten Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Anlage Eigentum des AN. Der AN behält sich das Recht der Entfernung vor, wenn bei Fälligkeit und 1. Mahnung keine Zahlung erfolgt und ist berechtigt, gegebenenfalls sein Eigentum äußerlich kenntlich zu machen.
6. Lieferfristen
Wenn nicht anders vereinbart beginnt die Lieferfrist spätesten mit/Datum der Autrags-bestätigung,/mit dem Eingang der vereinbarten Zahlung,/ nach Erfüllung aller verein-barten, dem AG obliegenden technischen und baulichen, für die Lieferung bzw. Mon-tageanfang erforderlichen Voraussetzungen. Die Leistung wurde termingerecht erbracht, wenn die Anlage bei Ablauf der Lieferfrist betriebsbereit ist. Die Betriebsbereitschaft ist gegeben, wenn die Anlage widmungsgemäß genützt wird bzw. werden kann und keine wesentlichen Mängel die Nutzung verhindern. Dies gilt auch: wenn die eventuell erforderlichen Vorleistungen anderer mit der Herstellung der Anlage beauftragte Firmen oder des AG nicht erbracht wurden und einen Probebetrieb nicht zulassen, wenn die Anlage nach zweimaliger Aufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht über-nommen wurde, ist die Durchführung des Probebetriebes ohne Verschulden des AN nicht unmittelbar anschließend an die Fertigstellung der Anlage möglich, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten berechnet. Die Lieferfrist wird angemessen verlängert: Wenn aus baulichen oder auf Grund von behördlichen Auflagen oder auf
Wunsch des AG Änderungen erforderlich sind, welche Mehrlieferungen bzw. Mehr-leistungen bedingen. Wenn aus Gründen die der AN nicht zu vertreten hat, ein Probebetrieb unmöglich oder erst später möglich ist, wenn der AG mit den von ihm auszuführenden Arbeiten in Rückstand ist, wenn er mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn er die Zahlungsbedingungen nicht einhält. trägt die entstehenden Mehrkosten der AG. Der AN ist berechtigt Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen.
7. Versand und Anlieferung
Der AN übernimmt keine Haftung für auf der Baustelle eintretende Beschädigung jeg-licher Art. Der AG ist zu einer entsprechenden Baustellenversicherung und Absiche-rung der der Baustelle verpflichtet Der AG hat für die Anlieferungen entsprechende Anfahrt- u. Lagermöglichkeiten bereitzustellen. Die Verpackung der Lieferungen er-folgt handelsüblich, darüber hinausgehende Verpackung gehen zu Lasten des AG. Die Entsorgung des Verpackungsmaterials trägt der AG, anderenfalls wird die Entsorgung vom AN verrechnet.
8. Montage
Der AG hat alle Vorkehrungen zu treffen, um eine ungehinderte Fertigstellung der An-lage ohne Unterbrechungen zu ermöglichen. Erforderliche Gerüste Hebezeuge, Beihil-fen zum Transport schwerer Gegenstände, Beleuchtung, elektrischer Strom Schweiss-aggregate, Werkzeug sowie Wasser, Betriebsmittel und elektrischer Strom für den Probebetrieb sind vom AG rechtzeitig und kostenlos am Verwendungsort zur Verfügung zu stellen. Dem AN sind für Material, Werkzeuge verschließbare und für das Montagepersonals Umkleide, Sanitär, Aufenthalt verschließbare, beleuchtete, beheizte Räume auf Montagedauer in der Nähe der Anlage kostenlos zur Verfügung zu stellen. Bei Beistellung durch den AN wird die Baustelleneinrichtung verrechnet.
9. Gewährleistung und Haftung
Der AN leistet Gewähr, dass seine Leistungen die im Vertrag ausdrücklich bedungen oder gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften haben und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Gewährleistungsfrist (vom Tag der Probeweisen Inbetriebsetzung gerechnet) dauert 2Jahre. Für die Güte der Materialien, die sach-gemäßen Ausführung und die Erzielung der zugesicherten Garantiewerte (unter Aus-schluss von Strom, Brennstoff- u. Wasserverbrauch) wird Gewähr dadurch geleistet, dass sich der AN verpflichtet, alle ihm nachgewiesenen Schäden oder Mängel an der Anlage die auf unrichtige Ausführung oder Materialfehler zurückzuführen sind, nach schriftlicher Aufforderung in angemessener Frist zu beseitigen. Von der Gewähr-leistung ausgeschlossen sind alle Schäden, die aus Ursachen entstanden sind, die nicht im Einflussbereich des AN liegen, wie mangelhafter Bauausführung, Fremd-einwirkung, Frostschäden, natürliche Abnützung, Nachlassen von Dichtungen, Rost, chemische oder elektrische Einflüsse, falsche Bedienung, unsachgemäße Behandlung, übermäßige Beanspruchung. Bei Änderungs- oder Erweiterungsarbeiten an bestehenden Anlagen wird eine Gewährleistung nur dann übernommen, wenn eine solche vorher schriftlich vereinbart worden ist. Die Gewährleistung erlischt, wenn ohne Einverständnis des AN Änderungen oder Reparaturen an der Anlage vorgenommen werden. Für die Kosten einer durch den AG selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat der AN nur dann aufzukommen wenn er schriftlich zugestimmt hat. Reparaturen, Änderungen oder Ersatz von Teilen während der Gewährleistungzeit verlängern nicht die Gewährleistungsfrist. Wird eine Anlage oder werden Anlagenteile auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen u.ä. des AG angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des AN nur darauf das die Ausführung gemäß den Angaben des AG erfolgt, nicht jedoch auf die Richtigkeit dieser Angaben. Der AG hat in diesem Fall den AN wegen allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. Der AN leistet keine Gewähr für vom Kunden beigestelltes Material. werden Teile Anlage über Wunsch des AG vorzeitig in Betrieb genommen (z.B. provisorische Bau-stellenbeheizung), beginnt die Materialgarantie für die in Betrieb gesetzten Teile mit dem Tag der Inbetriebsetzung. Schäden, welche durch die ungünstigen Verhältnisse während der Bauzeit auftreten gelten nicht als Garantieschäden. Diese Schäden bzw. Reparaturen gehen zu Lasten AG. Der AN ist berechtigt, nach Fertigstellung der auftragsgemäßen Ausführung einer Anlage bzw. einer funktionell zusammen-gehörenden Anlagengruppe eine Übernahme durch den AG zu verlangen, soweit sie betriebsmäßig erprobt werden kann. Der AN ist ebenso berechtigt, die Übernahme zu verlangen, wenn die Anlage zumindest zu 90% fertiggestellt ist und die Fertigmontage mehr als 3 Monate behindert ist, und auch in absehbarer Zeit ohne Verschulden des AN nicht durchgeführt werden kann. Die Anlage ist jedenfalls vom AG zu übernehmen, wenn dieser zu seinem Nutzen und auf seine Kosten zu einem anderen Zweck als dem planmäßig vorgesehenen betreiben will. Die gelieferten Anlagen bieten nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, Vor-schriften des Lieferanten über die Behandlung des Liefergegenstandes- insbesondere Wartungsvorschriften – und sonstige vom Lieferanten gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
10. Schadenersatz
Der AN haftet nur für Schäden am Gegenstand der Leistung selbst. Der Schadener-satzanspruch umfasst bei grober Fahrlässigkeit den Ersatz des wirklichen Schadens, nicht aber die des entgangenen Gewinns. Für Schäden, verursacht durch leichte Fahr-lässigkeit, kann ein Schadenersatzanspruch nicht geltend gemacht werden. Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Lieferungen und/oder Leistungen müssen – sollte der Mangel durch den AN nicht ausdrücklich anerkannt werden – innerhalb von 2 Jahren nach Ablauf der vertraglich festgelegten Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend ge-macht werden, anderenfalls erlöschen die Ansprüche. Aus einer Inbetriebnahme der Anlage durch den AG vor dem Zeitpunkt der Abnahme bzw. Übergabe wird nicht gehaftet. Als Übergabe gilt auch eine zweimalige schriftliche Aufforderung, die Anlage zu übernehmen, mit angemessener Fristsetzung.
11. Erfüllungsort und Gerichtstand
Erfüllungsort und Gerichtstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist für beide Vertragsparteien der Hauptsitz des AN.
Es gilt österreichisches Recht, bzw. die EU Norm Orgalime SE 01
desina Ges.m.b.H. 3400 Klosterneuburg Stand Juni 2008